Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 1 ThürGGO
Gemeinsame Geschäftsordnung für die Landesregierung sowie für die Ministerien und die Staatskanzlei des Freistaats Thüringen (ThürGGO)
Landesrecht Thüringen

Erster Teil – Regierung

Titel: Gemeinsame Geschäftsordnung für die Landesregierung sowie für die Ministerien und die Staatskanzlei des Freistaats Thüringen (ThürGGO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürGGO
Gliederungs-Nr.: 1103-3
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 1 ThürGGO – Ministerpräsident und Minister

(1) Der Ministerpräsident bestimmt die Richtlinien der Politik und leitet die Geschäfte der Landesregierung. Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Minister seinen Geschäftsbereich selbstständig und unter eigener Verantwortung gegenüber dem Landtag.

(2) Ist der Ministerpräsident an der Wahrnehmung der Geschäfte verhindert, so vertritt ihn sein Stellvertreter, bei dessen Verhinderung vertreten ihn der nach dem Beschluss über die gegenseitige Vertretung der Mitglieder der Thüringer Landesregierung bestimmte zweite Vertreter und danach die Minister in der vom Ministerpräsidenten bestimmten Reihenfolge. Im Übrigen kann der Ministerpräsident den Umfang seiner Vertretung im Einzelnen bestimmen. Die Landesregierung regelt die gegenseitige Vertretung der Minister.

(3) Der Geschäftsbereich des einzelnen Ministers wird durch Beschluss der Landesregierung festgelegt. Die Minister vertreten im Rahmen ihrer Geschäftsbereiche den Freistaat Thüringen.

(4) Der Ministerpräsident kann seine Befugnisse zur Vertretung des Landes nach außen im Einzelfall oder für eine bestimmte Gruppe gleich gelagerter Fälle an Mitglieder der Landesregierung übertragen oder diese zum Abschluss eines Staatsvertrags oder Regierungs- oder Verwaltungsabkommens bevollmächtigen.