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§ 1 ThürFischG
Thüringer Fischereigesetz (ThürFischG)
Landesrecht Thüringen

Erster Teil – Allgemeine Vorschriften

Titel: Thüringer Fischereigesetz (ThürFischG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürFischG
Gliederungs-Nr.: 793-1
Normtyp: Gesetz

§ 1 ThürFischG – Sachlicher Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Fischerei und Fischhaltung in

  1. 1.

    allen ständig oder zeitweilig oberirdisch fließenden oder stehenden Gewässern,

  2. 2.

    allen künstlich angelegten und ablassbaren Gewässern sowie während der Bespannung gegen den Wechsel der Fische ständig abgesperrten Fischteichen und Fischbehältern, unbeschadet der Tatsache, ob sie mit einem natürlichen Gewässer in Verbindung stehen.

(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf nicht fischereilich genutzte Kleinteiche im Haus- und Gartenbereich, denen es an einer für jede Art des Fischwechsels geeigneten Verbindung mit anderen Gewässern fehlt.