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§ 1 ThürBO
Thüringer Bauordnung (ThürBO) 
Landesrecht Thüringen

Erster Teil – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Thüringer Bauordnung (ThürBO) 
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBO
Gliederungs-Nr.: 2130-9
Normtyp: Gesetz

§ 1 ThürBO – Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für alle baulichen Anlagen und Bauprodukte. Es gilt auch für Grundstücke sowie für andere Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt werden.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für

  1. 1.

    Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Zubehör, Nebenanlagen und Nebenbetrieben, mit Ausnahme von Gebäuden,

  2. 2.

    Anlagen, soweit sie der Bergaufsicht unterliegen, mit Ausnahme von Gebäuden an der Erdoberfläche,

  3. 3.

    Leitungen, die der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Gas, Elektrizität, Wärme, der öffentlichen Abwasserbeseitigung, dem Rundfunk, dem Fernsehen oder dem Fernmeldewesen dienen,

  4. 4.

    Rohrleitungen, die dem Ferntransport von Stoffen dienen,

  5. 5.

    Krane und Krananlagen,

  6. 6.

    Messestände in Messe- und Ausstellungsgebäuden,

  7. 7.

    Regale und Regalanlagen in Gebäuden, soweit sie nicht Teil der Gebäudekonstruktion sind und keine Erschließungsfunktion haben.