§ 1 ThürAllgVwKostO
Thüringer Allgemeine Verwaltungskostenordnung (ThürAllgVwKostO)
Thüringer Allgemeine Verwaltungskostenordnung (ThürAllgVwKostO)
Landesrecht Thüringen
§ 1 ThürAllgVwKostO
Für öffentliche Leistungen werden allgemeine Verwaltungskosten nach dem als Anlage beigefügten Allgemeinen Verwaltungskostenverzeichnis erhoben.