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§ 1 ThürAllgVwKostO
Thüringer Allgemeine Verwaltungskostenordnung (ThürAllgVwKostO)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Allgemeine Verwaltungskostenordnung (ThürAllgVwKostO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürAllgVwKostO
Gliederungs-Nr.: 2013-1-3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 1 ThürAllgVwKostO

Für öffentliche Leistungen werden allgemeine Verwaltungskosten nach dem als Anlage beigefügten Allgemeinen Verwaltungskostenverzeichnis erhoben.