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§ 1 ThürAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Thüringer Landtags (Thüringer Abgeordnetengesetz - ThürAbgG)
Landesrecht Thüringen

Erster Teil – Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Landtag

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Thüringer Landtags (Thüringer Abgeordnetengesetz - ThürAbgG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürAbgG
Gliederungs-Nr.: 1101-1
Normtyp: Gesetz

§ 1 ThürAbgG – Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Landtag

(1) Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Landtag regeln sich nach den Vorschriften des Thüringer Landeswahlgesetzes.

(2) (weggefallen)

(3) Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestags und der Volksvertretungen anderer Länder dürfen dem Landtag nicht angehören. Gehört ein Angeordneter einem anderen Parlament an, stellt dies der Präsident des Landtags unverzüglich fest. Der Abgeordnete verliert sein Mandat eine Woche nach Bekanntgabe der Feststellung, soweit er nicht binnen dieser Frist die Entscheidung des Landtags beantragt. Der Landtag entscheidet über den Verlust der Mitgliedschaft in seiner nächsten Sitzung. Die Entscheidung wird zwei Wochen nach ihrer Bekanntgabe gegenüber dem Abgeordneten wirksam.