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§ 1 TFGMV
Verordnung über das Meldewesen nach §§ 21 und 22 des Transfusionsgesetzes (Transfusionsgesetz-Meldeverordnung - TFGMV)
Bundesrecht
Titel: Verordnung über das Meldewesen nach §§ 21 und 22 des Transfusionsgesetzes (Transfusionsgesetz-Meldeverordnung - TFGMV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TFGMV
Gliederungs-Nr.: 2121-52-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 1 TFGMV – Zweck und Anwendungsbereich der Verordnung

1Zweck der Regelungen dieser Verordnung ist es, das Meldewesen nach dem Fünften Abschnitt des Transfusionsgesetzes übersichtlich und einheitlich zu gestalten, um effiziente Meldungen zu erhalten und die Voraussetzungen für eine optimale Auswertung der Daten für den Bericht der zuständigen Bundesoberbehörde nach § 21 Abs. 2 des Tranfusionsgesetzes zu schaffen. 2Die Verordnung regelt die Erfassung der zu meldenden Angaben nach Art, Umfang und Darstellungsweise.