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§ 1 SubvMißbrG
Gesetz gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen nach Landesrecht
Landesrecht Sachsen
Titel: Gesetz gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen nach Landesrecht
Normgeber: Sachsen
Redaktionelle Abkürzung: SubvMißbrG,SN
Gliederungs-Nr.: 34-5
Normtyp: Gesetz

§ 1 SubvMißbrG

Für Leistungen nach Landesrecht, die Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches sind, gelten die §§ 2 bis 6 des Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen (Subventionsgesetz - SubvG) vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2037) entsprechend.