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§ 1 StatG-LSA
Landesstatistikgesetz Sachsen-Anhalt (StatG-LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Landesstatistikgesetz Sachsen-Anhalt (StatG-LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: StatG-LSA
Gliederungs-Nr.: 29.2
Normtyp: Gesetz

§ 1 StatG-LSA – Grundsatz und Geltungsbereich

(1) Die amtliche Statistik des Landes umfasst Landes- und Kommunalstatistiken. Die für sie erhobenen Daten über persönliche oder sachliche Verhältnisse identifizierter oder identifizierbarer natürlicher oder juristischer Personen (Einzelangaben) dienen ausschließlich den durch dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschriften festgelegten Zwecken.

(2) Dieses Gesetz gilt

  1. 1.

    ergänzend zum Bundesstatistikgesetz für die Durchführung von

    1. a)

      Statistiken auf Grund von unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften (EU-Statistiken) und

    2. b)

      Statistiken auf Grund von Rechtsvorschriften des Bundes (Bundesstatistiken),

  2. 2.

    für die Durchführung von Statistiken zu Zwecken des Absatzes 1,

    1. a)

      die nach § 4 angeordnet werden oder bei denen ausschließlich Angaben aus allgemein zugänglichen Quellen, aus dem Statistischen Informationssystem (§ 18) oder aus öffentlichen Registern, zu denen dem Statistischen Landesamt in einer Rechtsvorschrift ein besonderes Zugangsrecht gewährt wird, verwendet werden (Landesstatistiken),

    2. b)

      die von Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreisen nach § 6 angeordnet und von den in §§ 7 und 8 genannten Stellen durchgeführt werden (Kommunalstatistiken),

  3. 3.

    für Statistiken, bei denen Daten verwendet werden die im Geschäftsgang der Behörden und Gerichte des Landes sowie der der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts anfallen und die bei diesen oder den übergeordneten Behörden oder öffentlichen Stellen geführt werden (Geschäftsstatistiken).