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§ 1 SpkG
Sparkassengesetz (SpkG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Erster Teil – Sparkassen → Erster Abschnitt – Allgemeines

Titel: Sparkassengesetz (SpkG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: SpkG
Gliederungs-Nr.: 76-3
Normtyp: Gesetz

§ 1 SpkG – Rechtsstellung, Errichtung und Auflösung

(1) Die von kommunalen Gebietskörperschaften oder von Zweckverbänden (Errichtungsträger) errichteten Sparkassen sind rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts.

(2) Kommunale Gebietskörperschaften oder Zweckverbände können neue Sparkassen errichten. Errichtung und Auflösung einer Sparkasse bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde, die im Einvernehmen mit dem für das Kommunalrecht zuständigen Ministerium und nach Anhörung des Sparkassenverbandes entscheidet. Die Genehmigung ist im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz öffentlich bekannt zu machen. Errichtung und Auflösung werden zu dem in der Genehmigung bezeichneten Zeitpunkt wirksam. Eine Sparkasse kann nur aufgelöst werden, wenn weder eine Vereinigung nach § 22 noch eine Übertragung der Trägerschaft nach § 25a möglich oder geeignet ist, die flächendeckende Erfüllung des öffentlichen Auftrags der Sparkassen zu gewährleisten. Im Falle einer Auflösung ist das nach Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen den Trägern zur Verwendung für öffentliche, mit dem gemeinnützigen Charakter der Sparkasse im Einklang stehende Zwecke zuzuführen.

(3) Die Sparkassen können im Gebiet ihres Errichtungsträgers Zweigstellen errichten. Die Errichtung einer Zweigstelle außerhalb des Gebietes des Errichtungsträgers oder im Gebiet des Trägers einer anderen Sparkasse bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Wird die Zweigstelle im Gebiet eines anderen Trägers errichtet, ist dieser vorher zu hören.

(4) Die Sparkassen sind zur Anlegung von Mündelgeld geeignet.

(5) Die Sparkassen führen ein Dienstsiegel mit ihrem Namen. Sparkassen eines Errichtungsträgers mit eigenem Wappen führen dieses in ihrem Dienstsiegel; die übrigen Sparkassen führen das Landeswappen in ihrem Dienstsiegel.