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§ 1 SpkG
Hessisches Sparkassengesetz
Landesrecht Hessen

I. – Sparkassen

Titel: Hessisches Sparkassengesetz
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: SpkG,HE
Gliederungs-Nr.: 54-9
gilt ab: 06.04.2023
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1991 S. 78 vom 25.03.1991

§ 1 SpkG – Rechtsnatur und Errichtung

(1) Sparkassen, deren Träger eine Gemeinde, ein Gemeindeverband, eine Gemeinde und ein Gemeindeverband (Gemeinschaftssparkasse)oder ein kommunaler Zweckverband (Zweckverbandssparkasse) ist, sind rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts.

(2) 1Gemeinden, Gemeindeverbände, öffentlich-rechtliche Stiftungen im Sinne des § 18 Abs. 4 des Hessischen Stiftungsgesetzes vom 4. April 1966 (GVBl. I S. 77), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2020 (GVBl. S. 430), oder kommunale Zweckverbände können neue Sparkassen errichten; Stiftungen oder rechtsfähige Vereine, die eine Sparkasse betreiben, können auf ihren Antrag nach Anhörung des Sparkassen- und Giroverbandes Hessen-Thüringen mit Genehmigung der Sparkassenaufsichtsbehörde -unbeschadet der Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörden nach dem Gesetzüber kommunale Gemeinschaftsarbeit - Mitglied eines kommunalen Zweckverbandes werden. 2Die Errichtung der Sparkasse bedarf der Genehmigung der Sparkassenaufsichtsbehörde. 3Die Genehmigung wird im Benehmen mit der obersten Kommunalaufsichtsbehörde erteilt. 4Mit der Erteilung der Genehmigung erlangt die Sparkasse Rechtsfähigkeit.

(3) 1Die Sparkassen können im Gebiet ihres Trägers Zweigstellen errichten. 2Die Errichtung einer Zweigstelle außerhalb des Gebietes des Trägers oder im Gebiet des Trägers einer anderen Sparkasse bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde; die andere Sparkasse ist vorher zu hören. 3Die Errichtung nach Satz 2 setzt voraus, dass die Zweigstelle in dem bereits bestehenden satzungsmäßigen Geschäftsbereich der Sparkasse liegen würde.

(4) 1Sofern die Satzung dies vorsieht, kann der Verwaltungsrat mit Zustimmung des Trägers oder der Träger beschließen, dass ausschließlich zum Zwecke der vollständigen oder teilweisenÜbertragung von Sparkassen auf öffentlich-rechtliche Stiftungen, Sparkassen mit Sitz in Hessen, kommunale Träger nach Abs. 1, die Landesbank Hessen-Thüringen - Girozentrale - oder eine Sparkassen-Holdingöffentlich-rechtliche Trägeranteile gebildet werden. 2Im Rahmen derÜbertragung auf eine öffentlich-rechtliche Stiftung sind die Trägeranteile als Stiftungsvermögen der Stiftung festzulegen. 3Das Stiftungsvermögen ist auf Dauer an den Stiftungszweck gebunden. 4Das Stiftungsvermögen und die Trägeranteile dürfen weder vom kommunalen Träger noch von der Aufsichtsbehörde für andere Zwecke eingesetzt werden; Übertragungen nach Satz 1 bleiben unberührt.