§ 1 SparkG
Bremisches Sparkassengesetz
Bremisches Sparkassengesetz
Landesrecht Bremen
Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
§ 1 SparkG – Rechtsnatur
Die Sparkassen, die eine kommunale Gebietskörperschaft, einen Zweckverband oder eine Stiftung des öffentlichen Rechts als einen Träger haben, sind rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts.