Gesetze

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§ 1 SparkG
Bremisches Sparkassengesetz
Landesrecht Bremen

Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Bremisches Sparkassengesetz
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: SparkG,HB
Gliederungs-Nr.: 762-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 1 SparkG – Rechtsnatur

Die Sparkassen, die eine kommunale Gebietskörperschaft, einen Zweckverband oder eine Stiftung des öffentlichen Rechts als einen Träger haben, sind rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts.