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§ 1 SozGerG-AG
Gesetz zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes vom 18. Juni 1958 (Amtsbl. S. 1224) Gesetz Nr. 630
Landesrecht Saarland
Titel: Gesetz zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes vom 18. Juni 1958 (Amtsbl. S. 1224) Gesetz Nr. 630
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: SozGerG-AG,SL
Gliederungs-Nr.: 33-1
Normtyp: Gesetz

§ 1 SozGerG-AG

(1) Für das Saarland wird ein Sozialgericht und ein Landessozialgericht mit dem Sitz in Saarbrücken errichtet.

(2) Das Sozialgericht führt die Bezeichnung "Sozialgericht für das Saarland".

(3) Das Landessozialgericht führt die Bezeichnung "Landessozialgericht für das Saarland".

(4) Das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales kann bestimmen, dass außerhalb des Sitzes des Sozialgerichts an näher zu bestimmenden Orten Gerichtstage abgehalten werden.

(5) Gemäß § 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 35 Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes werden die ehrenamtlichen Richter in der Sozialgerichtsbarkeit vom Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales berufen.

(6) Die Befugnisse der Landesregierung nach § 7 Abs. 1 Satz 4 und § 27 Abs. 3 des Sozialgerichtsgesetzes werden auf das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales übertragen.