§ 1 SchulG
Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Erster Teil – Auftrag und Gliederung des Schulwesens → Abschnitt I – Einleitende Vorschriften
§ 1 SchulG – Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlichen Schulen im Land Schleswig-Holstein.
(2) Auf private Schulen (Schulen in freier Trägerschaft) findet das Gesetz nur Anwendung, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist.