§ 1 SchStG
Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz (SchStG)
Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz (SchStG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Erster Abschnitt – Die Schiedsstelle
§ 1 SchStG
(1) Zur Durchführung des Schlichtungsverfahrens über streitige Rechtsangelegenheiten richtet jede Gemeinde eine oder mehrere Schiedsstellen ein und unterhält sie. Innerhalb eines Amtsgerichtsbezirkes können Gemeinden mit anderen Gemeinden eine gemeinsame Schiedsstelle einrichten. Der Bezirk einer Schiedsstelle soll in der Regel nicht mehr als 35.000 Einwohner umfassen. Die Schiedsstelle führt in ihrer Bezeichnung einen Zusatz, der auf die Gemeinde, die Verbandsgemeinde oder auf den Schiedsstellenbezirk hinweist.
(2) Die Gemeinden erfüllen die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben im eigenen Wirkungskreis.