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§ 1 SchO
Schiedsordnung für das Land Schleswig-Holstein (SchO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt I – Schiedsamt

Titel: Schiedsordnung für das Land Schleswig-Holstein (SchO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SchO
Gliederungs-Nr.: 304-2
Normtyp: Gesetz

§ 1 SchO – Schiedsamtsbezirke

(1) Zur Durchführung von Schlichtungsverfahren nach diesem Gesetz ist das Schiedsamt zuständig. Die Aufgaben des Schiedsamtes werden von Schiedsfrauen und Schiedsmännern wahrgenommen. Für jede Gemeinde ist eine Schiedsfrau oder ein Schiedsmann zu bestellen.

(2) Amtsangehörige Gemeinden können mit anderen amtsangehörigen Gemeinden, die auch einem anderen Amt angehören können, zu einem Schiedsamtsbezirk vereinigt werden, amtsfreie Gemeinden können in mehrere Bezirke geteilt werden.

(3) Die Bezirke werden abgegrenzt

  1. 1.

    in den Gemeinden, die mehrere Schiedsamtsbezirke bilden, durch die Gemeindevertretung,

  2. 2.

    für die aus mehreren Gemeinden, die demselben Amt angehören, zusammengesetzten Schiedsamtsbezirke durch den Amtsausschuss,

  3. 3.

    in den übrigen Fällen durch den Kreistag.