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§ 1 SächsVSG
Gesetz über den Verfassungsschutz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Verfassungsschutzgesetz - SächsVSG)
Landesrecht Sachsen

Erster Abschnitt – Organisation, Aufgaben und Befugnisse des Verfassungsschutzes

Titel: Gesetz über den Verfassungsschutz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Verfassungsschutzgesetz - SächsVSG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsVSG
Gliederungs-Nr.: 12-1
Normtyp: Gesetz

§ 1 SächsVSG – Organisation, Zuständigkeit

(1) Zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Bundes und der Länder wird ein Landesamt für Verfassungsschutz errichtet. Es untersteht als obere Landesbehörde unmittelbar dem Staatsministerium des Innern.

(2) Das Landesamt für Verfassungsschutz ist zuständig

  1. 1.
    die Erfüllung der Aufgaben nach § 2 und
  2. 2.
    die Zusammenarbeit mit den anderen Ländern und dem Bund in Angelegenheiten der Nummer 1 (1).

(3) Verfassungsschutzbehörden anderer Länder dürfen im Freistaat Sachsen nur im Einvernehmen, das Bundesamt für Verfassungsschutz nur im Benehmen mit dem Landesamt für Verfassungsschutz tätig werden.

(4) Das Landesamt für Verfassungsschutz und Polizeibehörden oder Polizeidienststellen dürfen einander nicht angegliedert werden.

(1) Red. Anm.:

Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes des Freistaates Sachsen

Vom 21. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 289)

Aus dem Urteil des Sächsischen Verfassungsgerichtshofs des Freistaates Sachsen vom 21. Juli 2005 im Normenkontrollverfahren auf Antrag von 30 Abgeordneten des 3. Sächsischen Landtages zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Vorschriften des Gesetzes über den Verfassungsschutz im Freistaat Sachsen - Vf. 67-11-04 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:

I.

  1. 1.

    § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über den Verfassungsschutz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Verfassungsschutzgesetz - SächsVSG), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Verfassungsschutzgesetzes vom 20. April 2004 (SächsGVBl. S. 134), ist verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass die Zuständigkeit für die Zusammenarbeit des Landesamtes für Verfassungsschutz mit den anderen Ländern und dem Bund in Angelegenheiten der Sammlung und Auswertung von Informationen über Bestrebungen und Tätigkeiten Organisierter Kriminalität nur besteht

    1. a)
      zum Schutz vor Bestrebungen oder Tätigkeiten, die sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder der Länder richten, oder
    2. b)
      zum Schutz vor Bestrebungen im Geltungsbereich des Grundgesetzes, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden.

  2. 2.

    § 2 Abs. 1 Nr. 5 SächsVSG ist verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass die Wahrnehmung der Aufgabe zugleich zu dienen bestimmt ist

    1. a)
      dem Schutz vor Bestrebungen oder Tätigkeiten, die sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder der Länder richten, oder
    2. b)
      dem Schutz vor Bestrebungen im Geltungsbereich des Grundgesetzes, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden.

  3. 3.
  4. 4.
  5. 5.
  6. 6.

    Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.

II.

  1. 1.

    § 5 Abs. 4 Nr. 2 SächsVSG gilt bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber, längstens bis zum 30. Juni 2006, mit folgenden Maßgaben fort:
    Die Maßnahme darf nur angeordnet werden, wenn auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass durch die Überwachung Äußerungen, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen, nicht erfasst werden. Die Maßnahme ist unverzüglich zu unterbrechen, wenn sich tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass durch die Überwachung Äußerungen, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen, erfasst würden. Aufzeichnungen über solche Äußerungen sind unverzüglich zu löschen.

  2. 2.

    § 5 Abs. 7 SächsVSG gilt bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber, längstens bis zum 30. Juni 2006, mit der Maßgabe fort, dass diese Daten nur übermittelt werden dürfen, wenn und soweit zu ihrer Erhebung die Staatsanwaltschaft aus strafprozessualen Gründen berechtigt gewesen wäre oder die Übermittlung der Abwehr von Gefahren im Sinne des Artikel 30 Abs. 3 SächsVerf zu dienen bestimmt ist.

  3. 3.

    § 12 Abs. 2 SächsVSG gilt bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber, längstens bis zum 30. Juni 2006, mit der Maßgabe fort, dass die Daten zu kennzeichnen sind und nach einer Übermittlung die Kennzeichnung durch den Empfänger aufrechtzuerhalten ist.