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§ 1 SächsTGV
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über das Trennungsgeld der Beamten und Richter (Sächsische Trennungsgeldverordnung - SächsTGV)
Landesrecht Sachsen
Titel: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über das Trennungsgeld der Beamten und Richter (Sächsische Trennungsgeldverordnung - SächsTGV)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsTGV
Gliederungs-Nr.: 242-7.1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 1 SächsTGV – Anwendungsbereich

(1) Berechtigte nach dieser Verordnung sind Landesbeamte, Richter im Landesdienst und Beamte der Gemeinden, der Landkreise und der sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie zu diesen Dienstherren abgeordnete Beamte und Richter.

(2) Trennungsgeld wird gewährt aus Anlass der

  1. 1.
    Versetzung aus dienstlichen Gründen,
  2. 2.
    Aufhebung einer Versetzung nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung,
  3. 3.
    Verlegung der Beschäftigungsbehörde,
  4. 4.
    nicht nur vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,
  5. 5.
    Übertragung eines anderen Richteramtes nach § 32 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes oder eines weiteren Richteramtes nach § 27 Abs. 2 des vorgenannten Gesetzes,
  6. 6.
    Teilabordnung mit mehr als 50 Prozent der im Einzelfall maßgeblichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, auch im Rahmen der Aus- und Fortbildung,
  7. 7.
    Abordnung, auch im Rahmen der Aus- und Fortbildung,
  8. 8.
    Zuweisung nach § 20 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), in der jeweils geltenden Fassung,
  9. 9.
    vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,
  10. 10.
    vorübergehenden dienstlichen Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle,
  11. 11.
    Aufhebung oder Beendigung einer Maßnahme nach den Nummern 7 bis 10 nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung,
  12. 12.
    Versetzung mit Zusage der Umzugskostenvergütung nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Sächsischen Umzugskostengesetzes,
  13. 13.
    Einstellung mit Zusage der Umzugskostenvergütung,
  14. 14.
    Einstellung ohne Zusage der Umzugskostenvergütung bei vorübergehender Dauer des Dienstverhältnisses, der vorübergehenden Verwendung am Einstellungsort oder während der Probezeit,
  15. 15.
    Räumung einer Dienstwohnung auf dienstliche Weisung, solange der zur Führung eines Haushalts notwendige Teil der Wohnungseinrichtung untergestellt werden muss.

(3) Trennungsgeld wird nur gewährt, wenn

  1. 1.
    bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 14 der neue Dienstort ein anderer als der bisherige Dienstort ist und die Wohnung nicht im Einzugsgebiet liegt. Liegt die Wohnung im Einzugsgebiet, wird bei Maßnahmen nach den Nummern 6 bis 10 Trennungsgeld für die Dauer der Maßnahme, jedoch bei einer Maßnahme nach Nummer 6 längstens für ein Jahr und bei Maßnahmen nach den Nummern 7 bis 10 längstens für drei Monate gewährt,
  2. 2.
    bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 5 der Berechtigte nicht unwiderruflich auf die Zusage der Umzugskostenvergütung verzichtet und dienstliche Gründe den Umzug nicht erfordern (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d des Sächsischen Umzugskostengesetzes).