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§ 1 SächsNSG
Gesetz zum Schutz von Nichtrauchern im Freistaat Sachsen (Sächsisches Nichtraucherschutzgesetz - SächsNSG)
Landesrecht Sachsen
Titel: Gesetz zum Schutz von Nichtrauchern im Freistaat Sachsen (Sächsisches Nichtraucherschutzgesetz - SächsNSG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsNSG
Gliederungs-Nr.: 250-13
Normtyp: Gesetz

§ 1 SächsNSG – Zweckbestimmung

Zweck des Gesetzes ist der Schutz der menschlichen Gesundheit vor den Gefahren des Passivrauchens. Darüber hinaus zielt das Gesetz darauf, den Tabakkonsum bei Kindern und Jugendlichen zu verringern.