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§ 1 SächsLPlG
Gesetz zur Raumordnung und Landesplanung des Freistaates Sachsen (Landesplanungsgesetz - SächsLPlG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 1 – Allgemeines

Titel: Gesetz zur Raumordnung und Landesplanung des Freistaates Sachsen (Landesplanungsgesetz - SächsLPlG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsLPlG
Gliederungs-Nr.: 40-3/3
Normtyp: Gesetz

§ 1 SächsLPlG – Raumordnung im Freistaat Sachsen, Grundsatz der Raumordnung zum Hochwasserschutz (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 21. Dezember 2018 durch Artikel 3 Satz 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 706). Zur weiteren Anwendung s. § 20 Absatz 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 706).

(1) Dieses Gesetz regelt Ergänzungen zum Raumordnungsgesetz (ROG) vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585, 2617), für die Raumordnung im Freistaat Sachsen.

(2) Der Gesamtraum des Freistaates Sachsen und seine Teilräume sind im Sinne der Leitvorstellung einer nachhaltigen Raumentwicklung nach § 1 Abs. 2 ROG durch zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Raumordnungspläne einschließlich ihrer Verwirklichung sowie durch Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen zu entwickeln, zu ordnen und zu sichern.

(3) Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind Belange des vorbeugenden Hochwasserschutzes zu berücksichtigen.