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§ 1 SächsLJagdG
Sächsisches Landesjagdgesetz (SächsLJagdG)
Landesrecht Sachsen

I. Abschnitt

Titel: Sächsisches Landesjagdgesetz (SächsLJagdG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsLJagdG
Gliederungs-Nr.: 651-1
Normtyp: Gesetz

§ 1 SächsLJagdG – Gesetzeszweck  (1)

(1) Die dem Jagdrecht unterliegenden Tierarten sind funktioneller Bestandteil des Naturhaushaltes und gleichermaßen ein sich reproduzierendes Naturgut. Die Ausübung des Jagdrechts soll zur Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes beitragen, die Pflanzen- und Tierwelt in ihrer Vielfalt bewahren und die immer währende Nutzbarkeit des Naturgutes Wild gewährleisten.

(2) Dieses Gesetz soll im Rahmen des Bundesjagdgesetzes (2) dazu dienen:

  1. 1.
    einen artenreichen und gesunden Wildbestand in einem ausgewogenen Verhältnis zu seinen natürlichen Lebensgrundlagen zu erhalten;
  2. 2.
    die natürlichen Lebensgrundlagen des Wildes zu sichern und zu verbessern,
  3. 3.
    Beeinträchtigung einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung durch das Wild möglichst zu vermeiden,
  4. 4.
    die jagdlichen Interessen mit den sonstigen öffentlichen Belangen, insbesondere mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege und des Tierschatzes anzugleichen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2012 durch Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 8. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 308). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 39 Absatz 4 des Gesetzes vom 8. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 308).
(2) Amtl. Anm.:
BundesjagdG in der Fassung vom 29.09.1976 (BGBl. I S. 2849).