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§ 1 SächsJagdG
Jagdgesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Jagdgesetz - SächsJagdG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Jagdgesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Jagdgesetz - SächsJagdG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsJagdG
Gliederungs-Nr.: 651-4
Normtyp: Gesetz

§ 1 SächsJagdG – Jagdausübung und Jagdausübungsrecht
(zu § 1 Bundesjagdgesetz)

(1) Die Jagd darf nur ausüben, wer einen Jagdschein besitzt und als Jagdausübungsberechtigter die volle oder als angestellter Jäger oder Jagdgast eine beschränkte Befugnis hat, in einem Jagdbezirk zu jagen.

(2) Das Jagdausübungsrecht steht dem Eigentümer oder Nutznießer eines Eigenjagdbezirks, der Jagdgenossenschaft oder dem Jagdpächter zu.

(3) Mit dem Jagdausübungsrecht ist die Pflicht zur Ausübung der Jagd verbunden. § 10 Abs. 2 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2557, 2560) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, findet keine Anwendung.

(4) Wer die Jagd ausübt, soll vor Beginn der Jagdausübung im Jagdjahr an einer Übung im jagdlichen Schießen teilgenommen haben.

(5) Gesellschaftsjagden sind Jagden, bei denen mehr als vier Jäger zusammenwirken. Es ist ein Jagdleiter zu bestimmen.