§ 1 SächsFischG
Fischereigesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Fischereigesetz - SächsFischG)
Fischereigesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Fischereigesetz - SächsFischG)
Landesrecht Sachsen
Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
§ 1 SächsFischG – Zweck des Gesetzes
(1) Gleichrangige Zwecke dieses Gesetzes sind
- 1.
die Förderung der nachhaltigen Nutzung der Gewässer durch die Fischerei und
- 2.
der Schutz, die Erhaltung und die Entwicklung der im Wasser, einschließlich der Uferzonen, lebenden Tier- und Pflanzenwelt.
(2) Die Ausübung der Fischerei nach den Regeln der guten fachlichen Praxis dient der Erreichung der Zwecke des Absatzes 1.