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§ 1 SächsArchG
Sächsisches Architektengesetz (SächsArchG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 1 – Führen der geschützten Berufsbezeichnung, Berufsaufgaben

Titel: Sächsisches Architektengesetz (SächsArchG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsArchG
Gliederungs-Nr.: 604-3/3
Normtyp: Gesetz

§ 1 SächsArchG – Berufsbezeichnungen

(1) Die Berufsbezeichnungen "Architektin" oder "Architekt", "Innenarchitektin" oder "Innenarchitekt", "Landschaftsarchitektin" oder "Landschaftsarchitekt" oder "Stadtplanerin" oder "Stadtplaner" darf nur führen, wer

  1. 1.

    unter dieser Bezeichnung in die von der Architektenkammer Sachsen geführte Architektenliste in der jeweiligen Fachrichtung oder in die Stadtplanerliste eingetragen ist,

  2. 2.

    aufgrund einer Regelung eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland zur Führung der Berufsbezeichnung berechtigt ist oder

  3. 3.

    aufgrund von § 35 Absatz 3 oder Absatz 4 Satz 1 zur Führung der Berufsbezeichnung berechtigt ist.

(2) Der Zusatz "Freie" oder "Freier" darf nur geführt werden, wenn dieser Zusatz in die Architekten- oder Stadtplanerliste der Architektenkammer Sachsen eingetragen ist.

(3) Wortverbindungen mit den Berufsbezeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 oder ähnliche Bezeichnungen, die im Rechtsverkehr zu Verwechslungen führen können, darf nur verwenden, wer zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung berechtigt ist.

(4) Soweit in diesem Gesetz der Begriff "Architektin" oder "Architekt" verwendet wird, gelten diese Bestimmungen vorbehaltlich einer anderen Regelung auch für die Innenarchitektin oder den Innenarchitekten und die Landschaftsarchitektin oder den Landschaftsarchitekten.

(5) Das Recht zum Führen akademischer Grade wird nicht berührt.