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§ 1 SächsArchG
Sächsisches Architektengesetz (SächsArchG) 
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 1 – Berufsaufgaben, Schutz der Berufsbezeichnungen

Titel: Sächsisches Architektengesetz (SächsArchG) 
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsArchG
Gliederungs-Nr.: 604-3/2
Normtyp: Gesetz

§ 1 SächsArchG – Berufsaufgaben (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Mai 2014 durch Artikel 5 Satz 2 des Gesetzes vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 238, 322). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 39 des Gesetzes vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 238, 322).

(1) Berufsaufgabe des Architekten ist insbesondere die gestaltende, technische, wirtschaftliche, umweltgerechte und soziale Planung von Bauwerken.

(2) Berufsaufgabe des Innenarchitekten ist insbesondere die gestaltende, technische, wirtschaftliche, umweltgerechte und soziale Planung von Innenräumen.

(3) Berufsaufgabe des Garten- und Landschaftsarchitekten ist insbesondere die gestaltende, technische, wirtschaftliche, umweltgerechte und soziale Planung von Gärten, Parks, Landschaften und Freianlagen.

(4) Berufsaufgabe des Stadtplaners ist insbesondere die gestaltende, technische, wirtschaftliche, umweltgerechte und soziale Stadt- und Raumplanung, vor allem die Erarbeitung städtebaulicher Pläne.

(5) Zu den Berufsaufgaben der in den Absätzen 1 bis 4 Genannten gehören auch die Beratung, Betreuung und Vertretung des ,Auftraggebers in allen mit der Planung und Durchführung eines Vorhabens zusammenhängenden Fragen, insbesondere die Überwachung der Ausführung sowie die Beratung zur effizienten und nachhaltigen Bauweise. Die Berufsaufgaben umfassen ferner die Projektentwicklung, Projektsteuerung und Objektunterhaltung.

(6) Zu den Berufsaufgaben der Architekten, der Garten- und Landschaftsarchitekten und der Stadtplaner gehört auch die Ausarbeitung von Plänen und Gutachten zu baulichen Anlagen im Rahmen der städtebaulichen Planung, der Landes- und Regionalentwicklung sowie von Umweltverträglichkeitsstudien.