§ 1 SächsAG G 10
Gesetz zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes im Freistaat Sachsen (Sächsisches Artikel-10-Gesetz-Ausführungsgesetz - SächsAG G 10)
Gesetz zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes im Freistaat Sachsen (Sächsisches Artikel-10-Gesetz-Ausführungsgesetz - SächsAG G 10)
Landesrecht Sachsen
§ 1 SächsAG G 10
Oberste Landesbehörde nach § 10 Absatz 1 des Artikel 10-Gesetzes ist das Staatsministerium des Innern. Die Anordnung ist durch den Staatsminister des Innern oder seinen Stellvertreter zu unterzeichnen.