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§ 1 SaarlGebG
Gesetz über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland (SaarlGebG)
Landesrecht Saarland
Titel: Gesetz über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland (SaarlGebG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SaarlGebG
Gliederungs-Nr.: 2013-1
Normtyp: Gesetz

§ 1 SaarlGebG – Gegenstand der Gebührenerhebung

(1) Gebühren sind zu erheben für

  1. 1.

    Amtshandlungen

    1. a)

      der Verwaltungsbehörden des Landes und der Organe der im staatlichen Auftrag handelnden juristischen Personen des öffentlichen Rechtes,

    2. b)

      der Organe der beliehenen Unternehmen

  2. 2.

    die Benutzung der im öffentlichen Interesse unterhaltenen Einrichtungen des Landes, soweit die Amtshandlungen und die Benutzung der öffentlichen Einrichtungen in dem Allgemeinen Gebührenverzeichnis oder in einem Besonderen Gebührenverzeichnis aufgeführt sind.

Amtshandlungen im Sinne dieses Gesetzes sind auch Verwaltungstätigkeiten wie Prüfungen und Untersuchungen. Eine Amtshandlung liegt auch dann vor, wenn ein Einverständnis der Behörde, insbesondere eine Genehmigung oder Erlaubnis, nach Ablauf einer bestimmten Frist auf Grund einer Rechtsvorschrift als erteilt gilt. Das Verwaltungshandeln bei Erlaubnissen mit Verbotsvorbehalt ist ebenfalls eine Amtshandlung.

(2) Das Allgemeine Gebührenverzeichnis und die Besonderen Gebührenverzeichnisse werden durch Rechtsverordnung gemäß §§ 5 und 6 erlassen.

(3) Für Amtshandlungen der Justizverwaltung werden Gebühren nach diesem Gesetz nicht erhoben.