Saarländisches Umzugskostengesetz (SUKG)
Abschnitt I – Allgemeine Vorschriften
§ 1 SUKG – Persönlicher Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für
- 1.
Beamte des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen, der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts einschließlich der in deren Dienst abgeordneten Beamten, mit Ausnahme der Ehrenbeamten,
- 2.
Richter im Landesdienst und in den Landesdienst abgeordnete Richter mit Ausnahme der ehrenamtlichen Richter,
- 3.
im Ruhestand befindliche Beamte und Richter (Nummer 1, 2),
- 4.
frühere Beamte und Richter (Nummer 1, 2), die wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze entlassen worden sind,
- 5.
die Hinterbliebenen der in Nummer 1 bis 4 bezeichneten Personen.
(2) Hinterbliebene sind der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner, Verwandte bis zum vierten Grade, Verschwägerte bis zum zweiten Grade, Adoptivkinder, Pflegekinder, Adoptiveltern und Pflegeeltern, wenn diese Personen zur Zeit des Todes zur häuslichen Gemeinschaft des Verstorbenen gehört haben.
(3) Eine häusliche Gemeinschaft im Sinne dieses Gesetzes setzt ein Zusammenleben in gemeinsamer Wohnung oder demselben Haus voraus.