§ 1 SSchO
Saarländische Schiedsordnung (SSchO)
Saarländische Schiedsordnung (SSchO)
Landesrecht Saarland
Erster Abschnitt – Das Amt der Schiedspersonen
§ 1 SSchO
(1) Zur Schlichtung streitiger Rechtsangelegenheiten ist für jede Gemeinde ein Schiedsmann oder eine Schiedsfrau zu bestellen.
(2) Größere Gemeinden können in mehrere Schiedsbezirke aufgeteilt werden. Zuständig für die Abgrenzung der Bezirke ist der Gemeinderat.