§ 1 SNG
Gesetz über den Schutz der Natur und die Pflege der Landschaft (Saarländisches Naturgesetz - SNG)
Gesetz über den Schutz der Natur und die Pflege der Landschaft (Saarländisches Naturgesetz - SNG)
Landesrecht Saarland
Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften
§ 1 SNG – Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege (1)
(1) Natur und Landschaft sind innerhalb und außerhalb der besiedelten Bereiche so zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln, dass
- 1.die Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes, insbesondere die Ökosysteme in ihrer typischen Struktur und Vielfalt,
- 2.die Tier- und Pflanzenarten in ihrer genetischen Vielfalt, ihrer natürlichen Häufigkeit und in ihrer natürlichen ökologischen Verbreitung,
- 3.die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
- 4.die Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Kulturlandschaft
nachhaltig und dauerhaft gesichert sind.
(2) Die sich aus Absatz 1 ergebenden Anforderungen sind untereinander und gegen die sonstigen Anforderungen der Allgemeinheit an Natur und Landschaft abzuwägen.
(3) Der im Sinne dieses Gesetzes ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft kommt für die Erhaltung und Entwicklung der Kulturlandschaft eine zentrale Bedeutung zu.
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 2. Juni 2006 durch Artikel 5 Abs. 2 Nr. 5 des Gesetzes vom 5. April 2006 (Amtsbl. S. 726). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 53 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. April 2006 (Amtsbl. S. 726).
Außer Kraft am 2. Juni 2006 durch Artikel 5 Abs. 2 Nr. 5 des Gesetzes vom 5. April 2006 (Amtsbl. S. 726). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 53 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. April 2006 (Amtsbl. S. 726).