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§ 1 SLPG
Saarländisches Landesplanungsgesetz (SLPG)
Landesrecht Saarland
Titel: Saarländisches Landesplanungsgesetz (SLPG)
Normgeber: Saarland

Amtliche Abkürzung: SLPG
Referenz: 230-1

§ 1 SLPG – Aufgabe der Landesplanung, Landesplanungsbehörde (1)

(1) Aufgabe der Landesplanung ist

  1. 1.
    die zusammenfassende, übergeordnete staatliche Planung für eine den sozialen, ökologischen, wirtschaftlichen und kulturellen Erfordernissen entsprechende nachhaltige räumliche Entwicklung des Landes und seiner Teilräume,
  2. 2.
    die Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen mit den Erfordernissen einer geordneten räumlichen Entwicklung des Landes und seiner Teilräume.

Dabei sind die unterschiedlichen Anforderungen an den Raum unter Beachtung der dauerhaften Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen, der Geschlechtergerechtigkeit, der Familienverträglichkeit und der Generationengerechtigkeit gegeneinander abzuwägen und miteinander in Einklang zu bringen.

(2) Die angestrebte räumliche Struktur des Landes soll sich in die Raumordnung des Bundesgebietes einfügen und die räumlichen Voraussetzungen für die Zusammenarbeit im europäischen Raum unter besonderer Berücksichtigung der Lage des Saarlandes schaffen. Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen, die erhebliche Auswirkungen auf das Nachbarland Rheinland-Pfalz oder auf Nachbarstaaten haben können, sind mit dem Nachbarland Rheinland-Pfalz und nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit mit den Nachbarstaaten abzustimmen.

(3) Landesplanungsbehörde ist das Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 24. Dezember 2010 durch § 14 des Gesetzes vom 18. November 2010 (Amtsbl. I S. 2599). Zur weiteren Anwendung s. § 13 des Gesetzes vom 18. November 2010 (Amtsbl. I S. 2599).