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§ 1 SGG
Gesetz über die Sozialgerichtsbarkeit
Landesrecht Bremen
Titel: Gesetz über die Sozialgerichtsbarkeit
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: SGG,HB
Gliederungs-Nr.: 33-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 1 SGG

Für das Land Bremen wird ein Sozialgericht in Bremen und ein Landessozialgericht errichtet. Das Landessozialgericht besteht als gemeinsames Landessozialgericht des Landes Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen und hat seinen Sitz in Celle; in Bremen besteht eine Zweigstelle.