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§ 1 SFischG
Saarländisches Fischereigesetz (SFischG)
Landesrecht Saarland

Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Saarländisches Fischereigesetz (SFischG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SFischG
Gliederungs-Nr.: 793-1
Normtyp: Gesetz

§ 1 SFischG – Anwendungs- und Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Fischerei und Fischhaltung in:

  1. 1.
    allen ständig oder zeitweilig oberirdisch fließenden oder stehenden Gewässern
  2. 2.
    allen künstlich angelegten und ablassbaren sowie während der Bespannung gegen den Wechsel der Fische ständig abgesperrten Fischteichen und Fischbehältern, unabhängig davon, ob sie mit einem natürlichen Gewässer in Verbindung stehen.

(2) Die Fischerei darf nur waidgerecht und unter Beachtung der tierschutzrechtlichen Vorschriften ausgeübt werden.

(3) Die Gewässer als Lebensraum und die in ihnen beheimateten Tiere und Pflanzen sind Bestandteil des Naturhaushaltes und damit eine Lebensgrundlage der menschlichen Gesellschaft. Wasserqualität und Vielfalt der Gewässer sind unentbehrliche Voraussetzungen für die natürliche Entwicklung der Fische und anderer Gewässerbewohner und den Erhalt ihrer Artenvielfalt.

(4) Die Fischereiausübung orientiert sich am Leitbild der Nachhaltigkeit und trägt damit zur Erhaltung der Kultur- und Erholungslandschaft, insbesondere der Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, bei. Zur nachhaltigen Fischereiausübung gehört die Einhaltung der Regeln der guten fachlichen Praxis einschließlich der Anforderung, bei der fischereilichen Nutzung der Gewässer diese einschließlich ihrer Uferzonen als Lebensstätten und Lebensräume für heimische Tier- und Pflanzenarten zu erhalten und zu fördern.