§ 1 SBG
Bremisches Schuldbuchgesetz
Bremisches Schuldbuchgesetz
Landesrecht Bremen
§ 1 SBG – Staatsschuldbuch
(1) Für die Freie Hansestadt Bremen und ihre Sondervermögen wird ein Staatsschuldbuch eingerichtet. Dieses kann in elektronischer Form geführt werden. Es dient der Begründung, Dokumentation und Verwaltung der dort eingetragenen Schulden und sonstigen Verbindlichkeiten.
(2) Das Staatsschuldbuch wird durch die Senatorin für Finanzen geführt.