Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 1 RundfG M-V
Rundfunkgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesrundfunkgesetz - RundfG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 1

Titel: Rundfunkgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesrundfunkgesetz - RundfG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: RundfG M-V
Gliederungs-Nr.: 2251-31
Normtyp: Gesetz

§ 1 RundfG M-V – Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für

  1. 1.

    die Veranstaltung sowie Verbreitung von Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen) in privater Trägerschaft und Telemedien,

  2. 2.

    die Verbreitung und Weiterverbreitung von Rundfunk und rundfunkähnlichen Telemedien in analogen Kabelanlagen und mittels Medienplattformen und Benutzeroberflächen,

  3. 3.

    die Feststellung, Zuordnung und Zuweisung von Übertragungskapazitäten,

  4. 4.

    die Förderung von landesrechtlich gebotener technischer Infrastruktur zur Versorgung des Landes und zur Förderung von Projekten für neuartige Rundfunkübertragungstechniken,

  5. 5.

    die Trägerschaft und Durchführung der Offenen Kanäle,

  6. 6.

    Projekte zur Förderung der Medienkompetenz,

  7. 7.

    Formen der nichtkommerziellen Veranstaltung von lokalem und regionalem Rundfunk sowie anderer Bürgermedien.

Die Bestimmungen der Teile 3, 4 und 8 gelten für Teleshoppingkanäle, nur sofern dies ausdrücklich bestimmt ist.

(2) Für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten findet dieses Gesetz nur Anwendung, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist.

(3) Soweit dieses Gesetz keine anderweitigen Bestimmungen enthält, gelten für bundesweite, länderübergreifende und nicht länderübergreifende Angebote und Medienplattformen die Bestimmungen des Medienstaatsvertrages, des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages und des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages. Im Rahmen der Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes auf nicht länderübergreifende Rundfunkprogramme und Rundfunkfensterprogramme ist auf deren besondere Ausgestaltung Rücksicht zu nehmen, soweit die Bestimmungen dies zulassen.

(4) Dieses Gesetz gilt nicht für Rundfunk und rundfunkähnliche Telemedien, wenn die Verbreitung in analogen Kabelanlagen oder mittels Medienplattformen mit bis zu 100 angeschlossenen Wohneinheiten (Kleinanlagen oder in einem Gebäude oder Gebäudekomplex) bei einem funktionalen Zusammenhang mit den dort zu erfüllenden Aufgaben erfolgt.