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§ 1 RohrFLeitV
Verordnung über Rohrfernleitungsanlagen (Rohrfernleitungsverordnung)
Bundesrecht
Titel: Verordnung über Rohrfernleitungsanlagen (Rohrfernleitungsverordnung)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: RohrFLeitV
Gliederungs-Nr.: 7102-49
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 1 RohrFLeitV – Zweck der Verordnung

Zweck der Verordnung ist es, eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu vermeiden, insbesondere den Menschen und die Umwelt vor schädlichen Einwirkungen durch die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Rohrfernleitungsanlagen zu schützen.