§ 1 RiGBln
Richtergesetz des Landes Berlin (Berliner Richtergesetz - RiGBln)
Richtergesetz des Landes Berlin (Berliner Richtergesetz - RiGBln)
Landesrecht Berlin
Kapitel 1 – Allgemeine Vorschriften
§ 1 RiGBln – Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die Berufsrichterinnen und -richter im Dienst des Landes. Es gilt für ehrenamtliche Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, soweit dies besonders bestimmt ist.
(2) Die Rechtsstellung der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs bleibt unberührt.