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§ 1 RPflStVtrG
Gesetz zum Staatsvertrag zwischen den Ländern Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die Prüfung von Anwärterinnen und Anwärtern des gehobenen Justizdienstes - Rechtspflegerlaufbahn - bei dem Prüfungsamt für die Rechtspflegerprüfung bei der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Gesetz zum Staatsvertrag zwischen den Ländern Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die Prüfung von Anwärterinnen und Anwärtern des gehobenen Justizdienstes - Rechtspflegerlaufbahn - bei dem Prüfungsamt für die Rechtspflegerprüfung bei der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: RPflStVtrG,SH
Gliederungs-Nr.: 302-2
Normtyp: Gesetz

§ 1 RPflStVtrG

(1) Dem Staatsvertrag zwischen den Ländern Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die Prüfung von Anwärterinnen und Anwärtern des gehobenen Justizdienstes - Rechtspflegerlaufbahn - bei dem Prüfungsamt für die Rechtspflegerprüfung bei der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege wird zugestimmt.

(2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

(3) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 5 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein bekannt zu machen. Gleichzeitig tritt § 17 der Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger vom 8. Oktober 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 540), (1)zuletzt geändert gemäß Verordnung vom 13. Februar 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 34), außer Kraft.

(1) Amtl. Anm.:
*) Amtl. Anm.: GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 2030-5-72