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§ 1 RHG
Gesetz über den Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg
Landesrecht Hamburg
Titel: Gesetz über den Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: RHG
Gliederungs-Nr.: 63-5
Normtyp: Gesetz

§ 1 RHG

(1) Der Rechnungshof ist die oberste Rechnungsprüfungsbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg. Er ist unabhängig, dem Senat gegenüber selbstständig und nur dem Gesetz unterworfen.

(2) Aufgaben können dem Rechnungshof nur durch Gesetz übertragen werden.