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§ 1 RHG
Gesetz über den Rechnungshof Baden-Württemberg (Rechnungshofgesetz - RHG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz über den Rechnungshof Baden-Württemberg (Rechnungshofgesetz - RHG)
Normgeber: Baden-Württemberg

Amtliche Abkürzung: RHG
Referenz: 633

§ 1 RHG

(1) Der Rechnungshof Baden-Württemberg ist eine selbstständige, nur dem Gesetz unterworfene oberste Landesbehörde.

(2) Der Rechnungshof hat seinen Sitz in Karlsruhe.