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§ 1 RDLGÜbtrV
Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung nach § 19 Abs. 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes
Landesrecht Berlin
Titel: Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung nach § 19 Abs. 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes
Normgeber: Berlin
Redaktionelle Abkürzung: RDLGÜbtrV,BE
Gliederungs-Nr.: 314-6
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 1 RDLGÜbtrV

Die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 19 Abs. 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes wird auf die Senatsverwaltung für Justiz übertragen.