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§ 1 RDG-ZustV
Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeiten nach § 19 des Rechtsdienstleistungsgesetzes
Landesrecht Berlin
Titel: Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeiten nach § 19 des Rechtsdienstleistungsgesetzes
Normgeber: Berlin
Redaktionelle Abkürzung: RDG-ZustV,BE
Gliederungs-Nr.: 314-6-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 1 RDG-ZustV – Zuständigkeiten nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz

(1) Zuständige Behörde für die Durchführung des Rechtsdienstleistungsgesetzes und insoweit zugleich zuständige Stelle nach § 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874) geändert worden ist, sowie insoweit zugleich zuständige Aufsichtsbehörde nach § 16 Absatz 1 und 2 Nummer 9 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Nummer 7 des Geldwäschegesetzes vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 9 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2437) geändert worden ist, ist die Präsidentin oder der Präsident des Kammergerichts.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist zuständige Behörde für den Bereich der Registrierungen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 13 des Rechtsdienstleistungsgesetzes und deren Widerruf nach § 14 des Rechtsdienstleistungsgesetzes, und insoweit zugleich für die Aufsicht nach § 16 Absatz 1 und 2 Nummer 9 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Nummer 7 des Geldwäschegesetzes, sowie für vorübergehende Registrierungen und Untersagungen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 15 Absatz 2 bis 5 des Rechtsdienstleistungsgesetzes die Präsidentin oder der Präsident des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg.