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§ 1 RDGZustV
Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz
Landesrecht Bremen
Titel: Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: RDGZustV,HB
Gliederungs-Nr.: 45-c-41
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 1 RDGZustV

Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz ist der Leitende Oberstaatsanwalt bei dem Landgericht.