§ 1 RDGZustV
Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz
Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz
Landesrecht Bremen
§ 1 RDGZustV
Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz ist der Leitende Oberstaatsanwalt bei dem Landgericht.