§ 1 PostG
Postgesetz (PostG)
Postgesetz (PostG)
Bundesrecht
Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
§ 1 PostG – Zweck des Gesetzes
Zweck dieses Gesetzes ist es, durch Regulierung im Bereich des Postwesens den Wettbewerb zu fördern und flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen zu gewährleisten.