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§ 1 PDLV
Postdienstleistungsverordnung (PDLV)
Bundesrecht
Titel: Postdienstleistungsverordnung (PDLV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: PDLV
Gliederungs-Nr.: 900-14-3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 1 PDLV – Anwendungsbereich

(1) Die Verordnung regelt die besonderen Rechte und Pflichten der Anbieter von Postdienstleistungen und derjenigen, die diese Leistungen als Endkunden, mit denen keine Sondervereinbarungen bestehen, vertraglich in Anspruch nehmen oder begehren (Kunden).

(2) Vereinbarungen, die zu Ungunsten des Kunden von dieser Verordnung abweichen, sind unwirksam.