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§ 1 OrdenG
Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen
Bundesrecht

ERSTER ABSCHNITT – Grundsätze für die Verleihung von Titeln, Orden und Ehrenzeichen

Titel: Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: OrdenG
Gliederungs-Nr.: 1132-1
Normtyp: Gesetz

§ 1 OrdenG – Grundsatz

(1) Für besondere Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland können Titel, Orden und Ehrenzeichen des Bundes nach Maßgabe dieses Gesetzes verliehen werden.

(2) Die Befugnisse der Länder, Titel, Orden und Ehrenzeichen zu verleihen, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.