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§ 1 ÖGdG
Landesgesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGdG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesgesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGdG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: ÖGdG
Gliederungs-Nr.: 2120-1
Normtyp: Gesetz

§ 1 ÖGdG – Ziele und Aufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes

(1) Der öffentliche Gesundheitsdienst

  1. 1.

    beobachtet, untersucht und bewertet die gesundheitlichen Verhältnisse der Bevölkerung einschließlich der Auswirkungen von Umwelteinflüssen auf die Gesundheit, geht den Ursachen von Gesundheitsgefährdungen und Gesundheitsschäden nach und wirkt auf deren Beseitigung hin,

  2. 2.

    koordiniert Angebote der Gesundheitsförderung mit den zuständigen Stellen und bietet bei Bedarf ergänzende Leistungen an,

  3. 3.

    berät die Bevölkerung und die Träger öffentlicher Aufgaben bei gesundheitlichen Fragestellungen und nimmt Stellung zu Planungen und Maßnahmen hinsichtlich möglicher Auswirkungen auf die Gesundheit der Bevölkerung,

  4. 4.

    unterstützt die Erarbeitung und Weiterentwicklung fachlicher Standards zur Sicherung der Qualität medizinischer Leistungen,

  5. 5.

    wacht darüber, dass die gesundheitsrechtlichen Bestimmungen und die Anforderungen der Hygiene eingehalten werden mit dem Ziel, gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Schädigungen der Bevölkerung zu vermeiden oder zu beseitigen,

  6. 6.

    wirkt darauf hin, dass übertragbare Krankheiten bei Menschen verhütet und bekämpft werden, ermittelt die Infektionswege und veranlasst Schutzimpfungen,

  7. 7.

    wirkt mit bei der epidemiologischen Erfassung und Bewertung von Krankheiten,

  8. 8.

    wirkt mit bei der Ausbildung in den Fachberufen des Gesundheitswesens,

  9. 9.

    überwacht den Verkehr mit Arznei- und Betäubungsmitteln und Medizinprodukten,

  10. 10.

    überwacht die Einhaltung gesundheitsrechtlicher Bestimmungen bei den die Heilkunde ausübenden Personen, bei Angehörigen sonstiger Berufe des Gesundheitswesens und bei Einrichtungen des Gesundheitswesens.

Die Aufgaben des öffentlichen Veterinärdienstes und der amtlichen Lebensmittelüberwachung bleiben unberührt.

(2) Die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes arbeiten eng mit den für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Behörden zusammen. Sie vereinbaren Schwerpunkte der Überwachungstätigkeit und koordinieren ihre Maßnahmen. Die sonstigen Vorschriften, die die Zusammenarbeit zwischen den Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes und den für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Behörden regeln, bleiben unberührt.

(3) Der öffentliche Gesundheitsdienst berät andere Behörden in humanmedizinischen, toxikologischen, pharmazeutischen und hygienischen Fachfragen, soweit nicht andere Stellen zuständig sind.

(4) Aufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes nach anderen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach den Bestimmungen dieses Gesetzes erfüllt.