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§ 1 ÖGDG M-V
Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Land Mecklenburg-Vorpommern (Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst - ÖGDG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt I – Grundsätze, Organisation

Titel: Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Land Mecklenburg-Vorpommern (Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst - ÖGDG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: ÖGDG M-V
Gliederungs-Nr.: 212-4
Normtyp: Gesetz

§ 1 ÖGDG M-V – Ziele und Aufgaben

(1) Der Öffentliche Gesundheitsdienst hat die Gesundheit der Bevölkerung zu fördern und zu schützen. Er wirkt nach Maßgabe dieses Gesetzes an der bedarfsgerechten gesundheitlichen Versorgung der Bevölkerung komplementär mit.

(2) Pflichtaufgaben des Öffentlichen Gesundheitsdienstes sind nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften

  1. 1.

    Gesundheitsvorsorge, Gesundheitsschutz und Gesundheitshilfe einschließlich der gesundheitlichen Bewertung von Umwelteinflüssen und der Mitwirkung beim gesundheitlichen Verbraucherschutz sowie die entsprechenden Koordinierungsaufgaben,

  2. 2.

    Gesundheitsberichterstattung und Gesundheitsplanung,

  3. 3.

    Überwachung von Leistungen und Einrichtungen im Hinblick auf gesundheitliche Belange und Wirkungen.

(3) Die Träger des Öffentlichen Gesundheitsdienstes können diesem zusätzliche Aufgaben entsprechend den regionalen Bedürfnissen übertragen, soweit die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben dadurch nicht gefährdet wird. Unter denselben Voraussetzungen kann der Öffentliche Gesundheitsdienst auch Aufgaben, die durch Dritte finanziert werden, zusätzlich übernehmen.

(4) Die Träger des Öffentlichen Gesundheitsdienstes sorgen dafür, dass die Aufgaben des Öffentlichen Gesundheitsdienstes durch qualifizierte Mitarbeiter der erforderlichen verschiedenen Fachrichtungen wahrgenommen werden. Die Mitarbeiter haben fachübergreifend zusammenzuarbeiten. Ihnen ist die Fort- und Weiterbildung zu ermöglichen.

(5) Aufgaben des Öffentlichen Gesundheitsdienstes werden soweit in Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften dieses Gesetzes erfüllt.