§ 1 Nds. ArbZVO
Niedersächsische Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Nds. ArbZVO)
Niedersächsische Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Nds. ArbZVO)
Landesrecht Niedersachsen
§ 1 Nds. ArbZVO – Geltungsbereich
1Diese Verordnung gilt für die hauptamtlich tätigen Beamtinnen und Beamten. 2Die Arbeitszeit der übrigen Beamtinnen und Beamten ist nach den dienstlichen Bedürfnissen zu regeln.