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§ 1 Nds. AG BMG
Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz (Nds. AG BMG)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz (Nds. AG BMG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: Nds. AG BMG
Gliederungs-Nr.: 21040
Normtyp: Gesetz

§ 1 Nds. AG BMG – Meldebehörden, Fachaufsicht

(1) 1Meldebehörden sind die Gemeinden. 2Meldebehörde ist auch der Landesbetrieb IT.Niedersachsen (im Folgenden: Landesbetrieb), soweit ihm durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes durch Verordnung Aufgaben zugewiesen sind.

(2) Die Gemeinden erfüllen die Aufgaben der Meldebehörden im übertragenen Wirkungskreis.

(3) Der Landesbetrieb untersteht der Fachaufsicht des für das Meldewesen zuständigen Ministeriums (Fachministerium), soweit er Aufgaben erfüllt, die ihm durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes durch Verordnung zugewiesen sind.