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§ 1 NachwG
Gesetz über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Bedingungen (Nachweisgesetz - NachwG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Bedingungen (Nachweisgesetz - NachwG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: NachwG
Gliederungs-Nr.: 800-25
Normtyp: Gesetz

§ 1 NachwG – Anwendungsbereich

1Dieses Gesetz gilt für alle Arbeitnehmer. 2Praktikanten, die gemäß § 22 Absatz 1 des Mindestlohngesetzes als Arbeitnehmer gelten, sind Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes.

Zu § 1: Neugefasst durch G vom 24. 3. 1999 (BGBl I S. 388), geändert durch G vom 11. 8. 2014 (BGBl I S. 1348) und 20. 7. 2022 (BGBl I S. 1174).